Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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chen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet geht, haben Anordnung und Vollzug der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausserhalb der Bauzonen aus der Sicht des Bundesrechts eine besondere Bedeutung. Daher gibt es auch kaum je Situationen, in denen aus Gründen der Verhältnismässigkeit darauf verzichtet werden könnte.
Daher sollen jene Verfügungen, in denen ausnahmsweise auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes – trotz materieller und formeller Rechtswidrigkeit – ausserhalb der Bauzonen verzichtet wird, dem ARE ebenfalls eröffnet werden müssen.
Absatz 3
Die in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Kategorien von Fällen, in denen alle Kantone sämtliche Entscheide dem ARE eröffnen müssen, wurden auf ein Minimum beschränkt. Dies wird dadurch möglich, dass Absatz 3 dem ARE die Möglichkeit gibt, im Einzelfall gegenüber einem Kanton die Eröffnung der Entscheide zu bestimmten Themen zu verlangen, wenn sich Differenzen zwischen Bund und Kanton über die Anwendung bestimmter Vorschriften nicht anders bereinigen lassen. Mit einer in diesem Sinn gezielten Lösung wird der Aufwand sowohl für den Kanton und die Gemeinden als auch für den Bund auf das notwendige Minimum reduziert.
Absatz 4
Verfügungen, wie sie die Erteilung einer Baubewilligung oder die Genehmigung einer Nutzungsplanung darstellen, sind grundsätzlich zu begründen. Die Begründung dokumentiert, dass die rechtlich geforderte Prüfung der Rechtmässigkeit durch die Entscheidbehörde stattgefunden hat.
Viele Bewilligungsbehörden fassen sich in der Begründung eines positiven Entscheides eher kurz,
wenn keine Einsprachen eingegangen sind. Dies soll auch künftig möglich bleiben: Ziel von Absatz 4 ist es nicht, den Aufwand der Entscheidbehörden zu erhöhen, sondern dem ARE die Möglichkeit zu geben, sich mit vertretbarem Aufwand ein genügend zuverlässiges Bild über die wichtigsten Sachverhaltsfragen und über die Beurteilung der relevanten Rechtsfragen zu geben. Wo dies mit Beilagen am effizientesten möglich ist, steht einem solchen Vorgehen nichts im Wege. Dies muss auch nicht unbedingt in Papierform geschehen: der Zugriff auf elektronische Daten ist gleichwertig. Allerdings kann es nicht Aufgabe des ARE sein, die relevanten Begründungen in umfangreichen Beilagen zusammenzusuchen. Ein separates Beilageblatt mit Hinweis auf die für bestimmte Fragen relevanten Fundstellen in den Beilagen kann helfen.
Absatz 5
Der Verweis auf die Verordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (SR 173.110.47) dient der Transparenz.
Artikel 47 Absatz 2 E-RPV
In Artikel 47 Absatz 2 E-RPV werden mit einer nicht abschliessenden Aufzählung die Anforderungen präzisiert, denen der erläuternde Bericht zu Handen der kantonalen Genehmigungsbehörde insbesondere zu genügen hat. Demnach muss aufgezeigt werden, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen. Auch ist darzulegen welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren (bei den überbauten Bauzonen) bzw. die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen (bei den unüberbauten Bauzonen). Sodann muss im Falle der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen aufgezeigt werden, wie den Anforde-
bis
rungen von Artikel 30 Absatz 1 E-RPV Rechnung getragen wird.