Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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des R-RPG anlehnt; die E-LRP verwendet dafür neu den Begriff der kantonalen Raumentwicklungsstrategie (Kapitel 1 E-LRP), wobei die Kantone in der Bezeichnung frei bleiben. Das bereits nach geltendem Recht in Artikel 5 Absatz 1 RPV enthaltene Erfordernis, wonach die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland aufzuzeigen sind, bildet künftig auch im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung ein zentrales Element. Bei den Ergebnissen der Zusammenarbeit mit dem Bund muss die Berücksichtigung der geltenden Sachpläne des Bundes nach Artikel 13 RPG ein wichtiges Thema sein.

Artikel 5a E-RPV

Absätze 1 und 2

Was im Gesetz selber erwähnt ist, braucht im E-RPV grundsätzlich nicht wiederholt zu werden. Der Transparenz halber wird in der Einleitung von Absatz 1 allerdings noch darauf verwiesen, dass Artikel 8a Absatz 1 R-RPG bereits eine (nicht abschliessende) Aufzählung der Anforderungen an den kantonalen Richtplan im Bereich Siedlung enthält. Zudem werden aus der zentralen Bestimmung von Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d R-RPG, wonach sicherzustellen ist, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 (R-RPG) entsprechen, weitere, präzisere Aufträge für die Richtplanung abgeleitet:

So hat gemäss Absatz 1 der Kanton im Richtplan zu bestimmen, von welchem Wachstum an Einwohnerinnen und Einwohnern und Beschäftigten er zur Ermittlung seines Bauzonenbedarfes ausgeht. In Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die Annahmen grundsätzlich innerhalb der verschiedenen Szenarien des Bundesamtes für Statistik zu bewegen haben, wobei begründete Ausnahmen im Bereich der Beschäftigten sind möglich sind (mehr dazu s. Kapitel 3.3 der TRB).

Absatz 3

In Absatz 3 werden die wichtigsten Aufträge aufgezählt, die der Kanton im Richtplan erteilen muss, um eine korrekte Bauzonendimensionierung sicherzustellen (weitere Anforderungen können sich direkt aus Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d R-RPG ergeben; vgl. E-LRP, Kapitel 2.4), Adressaten dieser Aufträge können kantonale, regionale oder kommunale Behörden sein. Die Aufzählung schliesst nicht aus, dass sich aufgrund der konkreten Umstände weitere Aufträge als notwendig erweisen und direkt gestützt auf Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d R-RPG erteilt bzw. vom Bund verlangt werden können.

Buchstabe a

Gemäss Buchstabe a müssen die nötigen Aufträge erteilt werden, um die Situation zu Grösse und Lage der Bauzonen laufend zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. Unabhängig davon, bei welchen Gelegenheiten der Bund überprüft, ob der Kanton keine überdimensionierten

10, muss es eine laufende Aufgabe des Kantons sein, die Situation abzuschätzen und Bauzonen hat

auf allenfalls veränderte Verhältnisse zu reagieren.

Buchstabe b

Buchstabe b verlangt vom Kanton, im Richtplan die nötigen Aufträge zu erteilen, um die Flächen, die für Rückzonungen vorgesehen sind, planungsrechtlich zu sichern. Dies bedingt nicht unbedingt, dass der Kanton im Richtplan die zu sichernden Flächen räumlich festlegt. Er kann die Bezeichnung der konkreten Flächen nach den Vorgaben des Richtplans auch den Regionen oder Gemeinden übertragen und dafür Fristen setzen. Für den Fall, dass die Bezeichnung und Sicherung der Flächen nicht

10 Zur Frage der überdimensionierten Bauzonen des Kantons s. Kapitel 3 und 4 der TRB.