Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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Kernstücke der neuen gesetzlichen Bestimmungen sind der Artikel zu den Bauzonen (Art. 15 R-RPG), die Bestimmungen zum Richtplaninhalt im Bereich Siedlung (Art. 8a R-RPG) und die Übergangsbestimmungen (Art. 38a). Diese Gesetzesbestimmungen werden insbesondere durch die Artikel 5a, 30a, 30b und 52a E-RPV konkretisiert.
Die Fragen, wann Bauzonen aus der Sicht des Bundesrechts als überdimensioniert gelten (Art. 15 Abs. 1 und 2 R-RPG und Art. 30a E-RPV) und wie eine gesetzeskonforme Bauzonengrösse des Kantons sicherzustellen ist (Art. 8a Abs. 1 Bst. d R-RPG), werden im Detail durch die TRB und die E-LRP beantwortet, weshalb dafür weitgehend auf diese verwiesen wird.
Die wichtigsten Aspekte sind nachfolgend zusammengefasst, und in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen wird auf einzelne Aspekte der vorgeschlagenen Bestimmungen eingegangen.
Beurteilung der kantonalen Bauzonen insgesamt
In der Vergangenheit war es üblich, die Grösse von Bauzonen gemeindeweise zu beurteilen: Aus der Sicht des Kantons oder einer Rechtsmittelbehörde wurde der Bedarf an bestimmten Typen von Bauzonen pro Gemeinde bestimmt. Wurden die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Raumplanung eingehalten, so wurde der Gemeinde bezüglich Verteilung der Bauzonen innerhalb des betreffenden Gemeindegebiets (beispielsweise auf verschiedene Ortschaften) ein grosser Ermessensspielraum überlassen. Umgekehrt hatte die Grösse der Bauzonen von Nachbargemeinden oft wenig Einfluss auf die zulässige Bauzonengrösse in einer bestimmten Gemeinde.
Künftig ist dies nicht mehr zulässig, da die Bauzonen ausdrücklich über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen sind (Art. 15 Abs. 3 R-RPG). E-RPV, TRB und E-LRP legen fest, wie gross die Bauzonen in einem Kanton zu einem bestimmten Zeitpunkt und anhand konkreter statistischer Grössen höchstens sein dürfen. Für die Festlegung des Bauzonenbedarfs innerhalb der zulässigen Grenzen und für die interne Verteilung verfügt der Kanton über grosse Spielräume. Er ist aufgefordert, Prioritäten zu setzen und die Schwerpunkte der räumlichen Entwicklung zu bestimmen. Dies erfolgt insbesondere in der kantonalen Raumentwicklungsstrategie und muss aufgrund sachlicher Kriterien wie Erschliessung, Zentralität, Erreichbarkeit, Nachfrage etc. geschehen. Das Bundesrecht wird künftig seine Massstäbe bezüglich Grösse der Bauzonen grundsätzlich an einen Kanton als Ganzes anlegen.
Unterschiedliche Ansätze für Wohn-, Misch- und Zentrumszonen einerseits und für die anderen Bauzonen andererseits
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Nicht für alle Typen von Bauzonen lassen sich gleich einfach vertretbare Messgrössen für die Beurteilung der Grösse der Bauzonen festlegen. Für die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen, die immerhin etwa 70 Prozent der Bauzonenflächen in der Schweiz ausmachen, hat sich die Bauzonenflächenbeanspruchung pro Einwohnerin und Einwohner und pro beschäftigter Person als geeignete Messgrösse erwiesen, um Vergleiche unter verschiedenen Gemeinwesen anzustellen und Vorgaben zu machen. Für die anderen Bauzonentypen, insbesondere die Arbeitszonen, ist dies aufgrund der Komplexität und Heterogenität der realen Situationen nicht möglich: Je nach Branche und Betrieb kann die Fläche an Bauzonen, die pro Arbeitsplatz benötigt wird, stark abweichen, ohne dass dafür Gesetzmässigkeiten festgestellt werden könnten, die eine Umrechnung oder Vergleichbarkeit ermöglichen würden.
1 Grundsätzlich wird hier nach den Hauptnutzungen gemäss minimalem Geodatenmodell «Nutzungsplanung» vom 12.12.2011 unterschieden (s. Modelldokumentation, im Internet auf der Seite http://www.are.admin.ch/dienstleistungen/00904 > Minimale Geodatenmodelle > Nutzungsplanung > Modelldokumentation, Ziff. 7.3.2, S. 20).