Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Nach der Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 RPG jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 384). Der Verzicht auf eine Baubewilligungspflicht heisst daher nicht, dass die entsprechende Anlage damit automatisch auch materiell rechtmässig wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber entschieden, mit der Realisierung von Solaranlagen unter den in Artikel 18a Absatz 1 R-RPG genannten Voraussetzungen seien keine so wichtigen räumlichen Folgen verbunden, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Eine nachträgliche Überprüfung bleibt möglich. Daher hat der Gesetzgeber die verfahrensrechtliche Privilegierung von Artikel 18a Absatz 1 R-RPG durch die materielle Privilegierung von Solaranlagen in Artikel 18a Absatz 4 R-RPG ergänzt.

Artikel 18a Absatz 1 Satz 2 R-RPG sieht immerhin noch eine Meldepflicht vor. Absatz 3 von Artikel 32a R-RPG führt dies näher aus. So wird festgelegt, die Meldung habe an die Baubewilligungsbehörde zu erfolgen. Diese hat den nötigen Überblick, um festzustellen, ob aufgrund eines anderen Erlasses trotzdem eine Bewilligungspflicht bestehen könnte, und um weitere interessierte Behörden mit der Meldung – samt den Plänen und allfälliger weiterer Unterlagen – zu bedienen. Zudem kann sie allfällige Sicherheitsbedenken (beispielsweise mit möglichen Dachlawinen im Winter) rechtzeitig vor Baubeginn rückmelden, auch wenn dies in der Verantwortung des Werkeigentümers und nicht der Baubewilligungsbehörde ist.

Die Meldung hat vor Baubeginn zu erfolgen. Das kantonale Recht legt dafür eine Frist fest. Angemessen dürfte eine Frist von 30 Tagen sein, doch soll den Kantonen ermöglicht werden, die Frist auf andere im kantonalen Recht geregelte Fristen abzustimmen.

Das kantonale Recht bestimmt auch, welche Pläne mit der Meldung einzuliefern sind. Wo die Zustimmung einer Bundesbehörde aufgrund eines Spezialerlasses notwendig ist, ergibt sich aus diesem Spezialrecht auch, welche Unterlagen mindestens beigelegt werden müssen.

Artikel 32b E-RPV

Allgemein

Der Gesetzgeber hat nicht nur bezüglich der Frage, wann eine Solaranlage sorgfältig integriert ist,

Bedarf für Präzisierungen gegenüber dem geltenden Recht gesehen. Die erste im Ständerat beschlossene Fassung enthielt noch folgende Präzisierung: «Als Kulturdenkmäler gelten die gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten mit zugehörender Verordnung bezeichneten Kulturdenkmäler.» Auch hier wurde eine allzu präzise Regelung auf Gesetzesstufe zugunsten einer Präzisierung in der Verordnung fallen gelassen. Diese Präzisierung von Artikel 18a Absatz 3 R-RPG findet sich nun in Artikel 32b E-RPV. Sie bewirkt eine Ausnahme vom Grundsatz der Bewilligungsfreiheit, weshalb sie präzis genug sein muss, um angewendet werden zu können, ohne dass dazu die Verfügung einer Behörde notwendig wäre. Die Aufzählung ist daher abschliessend konzipiert.

Nach geltendem Recht wie auch gemäss Artikel 18a Absatz 3 R-RPG werden die Naturdenkmäler den Kulturdenkmälern gleichgestellt. Im E-RPV wird, wie bereits in der vom Ständerat beschlossenen ersten Fassung, nur der Begriff des Kulturdenkmals präzisiert. Dies aus folgendem Grund: Artikel 18a