Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Gesamtflächen mit einheitlicher Erscheinung bauen zu können. Flächen, die in diesem Sinn als einheitliche Flächen zusammengefasst sind, können auch dann als kompakt zusammenhängende Fläche im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden, wenn zwischen den einzelnen Anlageteilen Restflächen liegen.
Der Spielraum von 20 cm gegenüber der Dachfläche (Bst. a) soll nicht erlauben, mehrere Reihen von Elementen zu bauen, die unten auf dem Dach stehen und oben um 20 cm angehoben sind. Eine solche Anordnung wirkt unruhig und wäre nicht genügend angepasst. Sie stellt keine kompakt zusammenhängende Fläche mehr dar. Buchstabe d bewirkt demnach auch, dass die Anlage im Wesentlichen parallel zur Dachfläche zu erstellen ist.
Absatz 2
Dass der Bundesgesetzgeber für sich in Anspruch nimmt, für sämtliche Situationen in der ganzen Schweiz abschätzen zu können, wann eine Solaranlage auf einem Dach als genügend angepasst gelten kann, ist ambitiös. Es liegt nahe, dass für bestimmte Siedlungsstrukturen Vorgaben gemacht werden können, die ästhetisch zu befriedigenderen Ergebnissen führen, ohne die Nutzung der Solarenergie mehr einzuschränken. Insbesondere in Gebieten, deren Überbauung eine gewisse Einheitlichkeit aufweist, ohne dass sich dort rechtfertigen würde, gestützt auf Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe a R-RPG die Baubewilligungspflicht wieder einzuführen, können solche auf die lokalen Gegebenheiten zugeschnittenen Gestaltungsvorschriften hilfreich und wichtig sein.
Der Hinweis auf das kantonale Recht meint nicht, dass solche Gestaltungsvorschriften nur von kantonalen Behörden beschlossen werden könnten. Viele Kantone haben Fragen der Ästhetik, des Denkmal- und des Ortsbildschutzes zumindest teilweise an die Gemeinden delegiert. Dies soll möglich bleiben.
Ziel von Artikel 18a R-RPG ist es, die Nutzung der Sonnenenergie zu fördern, und nicht, die Kantone in der Ausübung ihrer Kompetenzen im Bereich des Heimatschutzes zu behindern. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes muss daher alternative Gestaltungsvorschriften zumindest dann zulassen, wenn sich diese als verhältnismässig erweisen und sie die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken. Das Anliegen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit wird durch die Möglichkeit von Absatz 2 nicht eingeschränkt. Da die (alternativen) Gestaltungsvorschriften ebenfalls konkret – und damit aus sich heraus verständlich und anwendbar – sein müssen, wird die Planung einer Solaranlage durch sie nicht behindert.
Zur besseren Verständlichkeit sei hier ein fiktives Beispiel gemacht: In einem Quartier mit einer einheitlichen Überbauung früherer Genossenschaftshäuser aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts (ohne dass dort eine Schutzzone im Sinne von Art. 18a Abs. 2 Bst. b R-RPG gerechtfertigt wäre) sind konkrete Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen beispielsweise in folgendem Sinn denkbar: «Solaranlagen, die nicht eine ganze Dachfläche eindecken, sollen rechteckig ausgeführt, horizontal in der Dachfläche eingemittet werden und nach oben einen Abstand von drei Ziegelreihen zur First einhalten» (sinnvollerweise ergänzt mit einer erläuternden Skizze).
Absatz 3
Artikel 18a Absatz 1 R-RPG regelt, unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen «keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1» RPG bedürfen. Dies bedeutet, dass Bewilligungspflichten nach anderen Erlassen davon nicht berührt sind. So kann eine Solaranlage beispielsweise auf dem Dach einer Seilbahnstation nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG; SR 743.01) bewilligungspflichtig bleiben, weil sie einen Einfluss auf die Sicherheit der Seilbahn haben kann.