Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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rechtsanwendende Behörde – beispielsweise auf dem Weg der Lückenfüllung – Spielraum für Ausnahmen von einem vermeintlich umfassenden Verbot sieht, soll in solchen Fällen der Entscheid zumindest nicht rechtskräftig werden, ohne dass das ARE seiner allenfalls abweichenden Meinung in einem Beschwerdeverfahren einbringen könnte.

Buchstabe b

Buchstabe b erfasst nur Fälle, in denen bereits nach geltendem Recht eine Mitteilungspflicht besteht (Art. 46 RPV). Daran wird festgehalten.

Buchstabe c

Das Konzentrationsprinzip hat in der Nutzungsplanung einen sehr hohen Stellenwert: Die Ausscheidung isolierter Bau- oder Spezialzonen ist nur ausnahmsweise zulässig. Betrachtet man allerdings die

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Karte der Bauzonenstatistik 2012 , sieht man, dass erstaunlich viele recht kleine Bauzonen bestehen. In Zukunft sollen solch isolierte Bauzonen, wenn sie denn genehmigt werden, zumindest dem ARE zur Kenntnis gebracht werden müssen. Buchstabe c bestimmt daher, dass auch Entscheide betreffend die Ausscheidung von Bauzonen, die nicht an rechtskräftige Bauzonen grenzen, oder von Spezialzonen nach Artikel 18 RPG, die nicht an rechtskräftige Bau- oder Spezialzonen grenzen, dem ARE eröffnet werden müssen.

Absatz 2

Verantwortlich für die Eröffnung ans ARE ist der Kanton. Dies schliesst nicht aus, dass die Eröffnung faktisch durch eine Gemeinde erfolgt, wenn die kantonale Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 RPG die Bewilligung nicht erteilt, sondern dazu bloss ihre Zustimmung – in Form einer Verfügung – geben muss. Bezüglich Adressat der Eröffnung und die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide kann auf die Erläuterungen zum Ingress von Absatz 1 verwiesen werden.

Buchstabe a

Mit Buchstabe a sollen bedeutendere Bauvorhaben erfasst werden.

Mit «neu zu überbauen» werden einerseits all jene Flächen erfasst, die neu versiegelt werden sollen. Andererseits werden damit auch jene Flächen erfasst, auf denen neu eine Hochbaute erstellt werden soll.

Mit «der bodenbewirtschaftenden Nutzung zu entziehen» ist gemeint, dass Boden, der landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt, diese Eigenschaft durch bauliche Massnahmen verliert.

Buchstabe b

Das illegale Bauen ist ein schwieriges Thema. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist eine sehr delikate, aber wichtige Aufgabe. Erfolgt sie nicht, so werden jene Leute besser gestellt, die sich über die Vorschriften hinweg setzen. Wenn unsere Gesellschaft einmal den Punkt erreichen sollte, dass besser beraten ist, wer sich über die Vorschriften hinweg setzt, würden Planungs- und Bewilligungsverfahren ihres Sinnes entleert.

Das Problem stellt sich grundsätzlich gleichermassen innerhalb wie ausserhalb der Bauzonen. Da es innerhalb der Bauzonen regelmässig kantonale oder kommunale Bauvorschriften sind, die verletzt werden, es ausserhalb der Bauzonen aber um die Durchsetzung des fundamentalen bundesrechtli-

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