Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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schliessung eine wichtige provisorische Bremse für die Zersiedelung darstellen kann. Diese beiden Aspekte des geltenden und des neuen Gesetzes werden in Artikel 32 E-RPV nun ausgeführt und präzisiert.

Absatz 1

In Absatz 1 wird der Auftrag an die kantonale Behörde, über die Erschliessung zu wachen, durch den Aspekt der Erschliessungsetappierung ergänzt. Als kantonale Behörde gilt die Behörde nach Artikel 31 RPG. Sie ist dem Bund gegenüber verantwortlich, dass bei Bedarf eine Etappierung der Erschliessung vorgenommen wird.

Absätze 2 und 3

Absatz 2 stellt klar, dass überdimensionierte Bauzonen, soweit sie nicht bereits erschlossen sind,

nicht in ihrem vollen Umfang noch erschlossen werden dürfen: Bei zu grossen Bauzonen muss die Erschliessung etappiert werden.

Überdimensioniert können Bauzonen in einem Kanton insgesamt sein. Dies ist der Fall, wenn die Vorgaben von Artikel 30a E-RPV beziehungsweise der TRB nicht eingehalten werden. Überdimensioniert können aber auch die Bauzonen in Teilgebieten eines Kantons sein. Spätestens aus dem nach Artikel 38a R-RPG angepassten Richtplan wird sich ergeben müssen, wo dies der Fall ist. Ganz generell kommt aber den Behörden eine Sorgfaltspflicht zu, insbesondere auch in der Zeitspanne vor der Anpassung des kantonalen Richtplans: Wo möglicherweise Rückzonungsbedarf besteht, kann es nicht angehen, rasch noch die Erschliessung zu realisieren, um eine Rückzonung faktisch zu erschweren oder zu verunmöglichen.

Daher bestimmt Absatz 3, dass Erschliessungsmassnahmen in solchen Gebieten in Einklang mit der bereits beschlossenen Etappierung stehen müssen (Bst. a) oder – wo die Etappierung offiziell noch nicht erfolgt ist – die künftige Etappierung nicht gefährden dürfen (Bst. b). Mehrkosten, die dadurch verursacht würden, dass in Kenntnis des möglichen Rückzonungsbedarfs noch erschlossen würde, wären durch das Gemeinwesen selber zu tragen, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf die Verantwortlichen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Absatz 4

Materiell entspricht Absatz 4 dem Absatz 2 des geltenden Rechts. Absatz 3 RPV hingegen wird nicht in den neuen Artikel überführt. Er hatte ohnehin bloss deklaratorischen Charakter. Da die in Artikel 19 Absatz 2 R-RPG vorgesehene Erschliessungsetappierung ein wichtiges Element ist, um – wie von Artikel 15 Absatz 2 R-RPG gefordert – überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren, würde eine solche Bestimmung im neuen Kontext eher Verwirrung stiften.

Artikel 32a E-RPV

Allgemein

Die Botschaft des Bundesrates zur R-RPG sah keine Bestimmung zu den Solaranlagen vor. Der Ständerat als Erstrat votierte für einen Artikel 18a, der den Begriff der sorgfältig integrierten Anlagen sehr detailliert präzisiert hätte. Der Nationalrat bevorzugte eine Bestimmung, die Solaranlagen unter gewissen – nicht minder präzis umschriebenen – Voraussetzungen für bewilligungsfrei erklärte. Das Konzept der Bewilligungsfreiheit setzte sich in der Differenzbereinigung durch. Dem Vorschlag des Ständerates, auf die Details der Regelung im formellen Gesetz zu verzichten und sie in der Verord-