Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Artikel 46 E-RPV

Allgemein

Artikel 111 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; in Kraft getreten am 1. Januar 2007) hat den Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, ausdrücklich die Möglichkeit verschafft, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren zu beteiligen, wenn sie dies beantragen. Damit nicht gelöst wurde das Problem, wie die beschwerdeberechtigte Bundesstelle zu den notwendigen Informationen kommt. Die Idee, in einer einzigen Verordnung zu regeln, welche unterinstanzlichen Entscheide welcher Bundesbehörde zu eröffnen sind, wurde fallen gelassen. Vielmehr wurde beschlossen, dass entsprechende Regelungen in den jeweiligen Fachverordnungen zu treffen sind. Dies wird für den Bereich des Raumplanungsrechts in diesem Artikel nun nachgeholt.

Die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide ist in der Verordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (SR 173.110.47) bereits geregelt (Absatz 5 verweist deklaratorisch darauf). Da es sich dort zahlenmässig insgesamt um weniger Entscheide handelt, die Entscheide von der höchsten kantonalen Gerichtsinstanz stammen und daher grössere präjudizielle Bedeutung haben, ist dort der Anteil der Entscheide, die dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) eröffnet werden müssen, erheblich grösser.

In Absatz 1 hat die Bestimmung auch einen engen Bezug zur R-RPG: Die Pflicht, gewisse Entscheide dem ARE zu eröffnen, soll helfen, einen konsequenteren Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen zur Grösse der Bauzonen zu bewirken, als dies in der Vergangenheit teilweise der Fall war.

Die Pflicht zur Eröffnung von Entscheiden ist noch keine Garantie dafür, dass dies nicht vergessen geht. Solange die Eröffnung nicht erfolgt ist, laufen für das ARE allerdings auch keine Beschwerdefristen.

Absatz 1

Verantwortlich für die Eröffnung ans ARE ist der Kanton, der – wenn er die Nutzungsplanung nicht selber beschliesst – diese in einem konstitutiven Akt genehmigen muss (Art. 26 RPG). Adressat der Eröffnung ist das ARE (Art. 8 RPV). Gegenstand der Eröffnungspflicht ist einerseits der Genehmigungsakt nach Artikel 26 RPG, andererseits – wenn die Nutzungsplanung, deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung angefochten wurde – der unterinstanzliche Beschwerdeentscheid. Die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide durch die Verwaltungsgerichte hingegen richtet sich nach der Verordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (SR 173.110.47).

Buchstabe a

Die Übergangsbestimmungen des R-RPG sind einer der Kernpunkte der Revision. Sie bieten erhöhte Gewähr dafür, dass das materielle Recht auch vollzogen wird. Auch sie greifen indessen nur, wenn Verstösse dagegen voraussichtlich geahndet werden. Die Voraussetzungen dafür schafft Buchstabe a.

Zahlenmässig sollte sich die Anzahl der zu eröffnenden Entscheide in Grenzen halten. Die Anforderungen in Artikel 52a Absatz 1 E-RPV an Einzonungen während der Übergangsfrist von Artikel 38a Absatz 2 R-RPG sind erheblich (s. die entsprechenden Erläuterungen unten, S. 26). Bei einem vollständigen Einzonungsstopp, wie ihn Artikel 38a Absatz 3 und 5 R-RPG vorsehen, sollten eigentlich gar keine Genehmigungen für Einzonungen erteilt werden. Da es ab und zu vorkommt, dass eine