Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Die Prüfung durch den Bund erfolgt im Rahmen der allgemeinen Berichterstattung nach Artikel 9 Absatz 1 RPV, die mindestens alle vier Jahre erfolgt. Stellt der Bund fest, dass der Kanton die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder im Hinblick auf die Erreichung der Ziele nicht mehr auf Kurs ist, sind gemeinsam Massnahmen festzulegen, mit denen dem Mangel abgeholfen werden kann. Notfalls stehen dem Bund die verschiedenen Instrumente der Bundesaufsicht offen. So kann er etwa nach Artikel 46 Absatz 3 E-RPV die Eröffnung der Genehmigungsentscheide betreffend Neueinzonungen verlangen. Oder er kann ein Begehren um Anpassung des kantonalen Richtplans stellen (Art. 12 Abs. 1 RPV).

Artikel 30b E-RPV

Der Gesetzgeber hat ein klares Ziel vorgegeben: Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Art. 15 Abs. 1 und 2 R-RPG). Auch wenn der Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt hat, ist dies nicht bloss Wunsch, sondern ernst zu nehmender Auftrag. Daher stellt Artikel 30b E-RPV für die Kantone mit überdimensionierten Bauzonen den Grundsatz auf, dass Neueinzonungen mindestens flächengleich zu kompensieren sind.

Die Kantone müssen damit rechnen, dass Aufträge zur Rückzonung von Bauzonen in den Gemeinden auf politischen Widerstand stossen. Zu fordern, dass eine Neueinzonung erst genehmigt werden darf, wenn die Rückzonung vorgängig erfolgt ist oder gleichzeitig erfolgt (Bst. a), könnte in gewissen Situationen eine unverhältnismässige Härte darstellen. Ohne einen gewissen Druck wäre die Gefahr allerdings gross, dass Rückzonungsaufträge nicht zu Ende geführt würden. Vom Kanton kann mindestens

15 verlangt werden, dass er die für die Rückzonung vorgesehenen Gebiete planungsrechtlich sichert und die für eine zielstrebige Umsetzung notwendigen Aufträge erteilt (Bst. b). Dazu gehört natürlich auch der Auftrag im Richtplan an eine kantonale Behörde, zeitgerecht zum Mittel der Ersatzvornahme zu greifen, wenn die zuständige Gemeinde keinen Beschluss zur Umsetzung fasst (vgl. Art. 5a Abs. 3 Bst. c und die Erläuterungen dazu).

Ein Kanton kann sich durch Rückzonungen ein «Polster» anlegen: Werden in einem Kanton Flächen rückgezont, ohne dass gleichzeitig eine Einzonung stattfindet, so gilt dies als vorgängige Kompensation, die für spätere Einzonungen angerechnet werden kann.

Für Kantone mit deutlich zu grossen Bauzonen (vgl. Erläuterungen zu Art. 5a Abs. 4 E-RPV) kann eine bloss flächengleiche Kompensation nicht genügen. Je grösser der Bauzonenüberschuss eines Kantons, desto höher wird die überproportionale Kompensation ausfallen müssen. Die Frage, um welchen Faktor Neueinzonungen mindestens zu kompensieren sind, wird mit den betroffenen Kantonen im Zusammenhang mit der Richtplananpassung nach Artikel 38a Absatz 1 R-RPG zu klären und in den Zusammenhang sämtlicher Massnahmen zu stellen sein, mit denen eine möglichst rasche bundesrechtskonforme Bauzonendimensionierung erreicht werden soll (vgl. Art. 5a Abs. 4 E-RPV).

Artikel 32 E-RPV

Allgemein

Artikel 32 RPV regelt die Massnahmen der Kantone im Bereich der Erschliessung. Insbesondere legt er fest, was zu geschehen hat, wenn Kantone oder Gemeinden ihrem Erschliessungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen (Art. 32 Abs. 2 und 3 RPV, basierend auf Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG). Mit der R-RPG wurde das Erschliessungsrecht mit einem anderen Aspekt ergänzt: Das Gemeinwesen kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren (Art. 19 Abs. 2 R-RPG). Hintergrund ist die Erkenntnis, dass dort, wo Rückzonungen nötig wären, aber nur schwer zu vollziehen sind, die Etappierung der Er-

15 Zur planungsrechtlichen Sicherung vgl. die Erläuterungen zu Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b E-RPV, oben S. 6.