Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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Hangneigung) nicht realisierbar ist. Die zulässige Fläche richtet sich nach Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 42c E-RPV
Dieser Artikel figuriert neu in Artikel 42b Absatz 4 (siehe oben). Er kann deshalb gestrichen werden.
Artikel 45a E-RPV
Die Mehrwertabgabe löst erfahrungsgemäss immer wieder grosse Kontroversen aus. Nachdem in
bis–1sexies R-RPG nun präzise Vorgaben dazu gemacht werden, wird das Interesse an Artikel 5 Absatz 1
der Umsetzung in den Kantonen erheblich sein. Die Kantone sollen der interessierten Öffentlichkeit daher zumindest eine Übersicht über die Erträge aus der Mehrwertabgabe und die Verwendung der Gelder zur Verfügung stellen. In Absatz 2 von Artikel 45a E-RPV wird dies ausdrücklich verlangt. Da eine solche Übersicht ohne grossen Aufwand beispielsweise im Rahmen eines jährlichen Geschäftsberichts publik gemacht werden kann und die Aussagekraft der Daten mit einer jährlichen Periodizität erheblich zunimmt, soll diese so vorgeschrieben werden. Die jährliche Information kann kurz gehalten werden und mindestens etwa folgende Informationen umfassen:
• Gesamtsumme der im Berichtsjahr verfügten Ausgleichsbeiträge,
• Gesamtsumme der eingegangenen Ausgleichsbeiträge,
• Gesamtsumme der zugesprochenen bzw. ausbezahlten Leistungen, unterteilt nach:
− Leistungen für Entschädigungen aus materieller Enteignung;
− Leistungen für andere Zwecke, unterteilt nach den nach kantonalem Recht massgeblichen Kategorien.
quater
− Gesamtsumme der gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 R-RPG nicht erhobenen Abgabebeträge.
Es sind nicht nur die Zahlen zur Mehrwertabgabe, welche die Öffentlichkeit interessieren. Transparenz und Information der Öffentlichkeit haben in der Raumplanung ebenso Tradition wie die Zusammenarbeit unter den Behörden der verschiedenen Stufen. Beides ist bereits in verschiedenen Bereichen verankert (z. B. Art. 4, 7 und 13 Abs. 2 RPG, Art 2 Abs. 2, Art. 9, 28, 31 und 45 ff. RPV).
Auch wenn bisher keine bundesrechtliche Norm ausdrücklich vorsieht, dass die für die Raumplanung zuständigen Kantone die wichtigsten Kennzahlen ihrer räumlichen Entwicklung veröffentlichen, ist dies verbreitete kantonale Praxis. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung solcher Kennzahlen hat die Fachhochschule für Technik Rapperswil (HSR) eine Studie betreffend «Harmonisierung der kantona-
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len Raumbeobachtung» erarbeitet, die von der Kommission für Technologie und Innovation des Bundes (KTI) unterstützt und durch 11 Kantone und das ARE mitfinanziert und begleitet wurde. Im Rahmen dieser Studie wird ein Set von 30 Indikatoren für die Raumbeobachtung vorgeschlagen. Mit der generellen Aufforderung in Absatz 1 an die Kantone wird somit die rechtliche Situation der realen angepasst. Die Bestimmung ist so allgemein gehalten, dass der Entscheid, welche Kennzahlen für einen bestimmten Kanton auf welchem Weg und mit welcher Periodizität publiziert werden sollen, den Kantonen überlassen wird. Das erwähnte Indikatorenset kann als Orientierungsrahmen dienen, wird aber durch Artikel 45a Absatz 1 E-RPV nicht verbindlich.
Je nach Kennzahl kann der Rhythmus, in dem die Kennzahlen sinnvollerweise zu aktualisieren sind, sehr unterschiedlich sein. Daher erscheint es weder als sinnvoll noch als notwendig, eine bestimmte Periodizität vorzuschreiben. Zumeist wird sich entweder eine jährliche Publikation – beispielsweise im Rahmen eines Geschäftsberichts – oder eine Aktualisierung im vierjährigen Berichterstattungsrhythmus nach Artikel 9 Absatz 1 RPV aufdrängen.
29 Im Internet auf der Seite. http://www.irap.ch/Projekte.3775.0.html?&content=14625&id_project=830.