Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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SR 451.12). Zumindest die schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung gemäss Anhang zur VISOS müssen unter dem Blickwinkel von Artikel 18a Absatz 3 R-RPG grundsätzlich zu beachten sein. Da die Ortsbilder von nationaler Bedeutung zumeist sehr grossflächig festgelegt sind und auch einzelne Bauten umfassen, die als solche kein Kulturdenkmal darstellen, stellt sich die Frage, ob Artikel 18a Absatz 3 R-RPG differenziert angewendet werden kann.
Eine gewisse Differenzierung innerhalb der ISOS-Objekte erfolgt nach dem Erhaltungsziel: So wird in drei Kategorien differenziert vom höchsten Erhaltungsziel A bis zum niedrigsten Erhaltungsziel C. In Buchstabe b wird nun festgelegt, dass nur Objekte gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz mit Erhaltungsziel A in den Anwendungsbereich von Artikel 18a Absatz 3 R-RPG fallen. Die Abgrenzungen für die einzelnen ISOS-Objekte finden sich in den Aufnahmeunterlagen, die im
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Internet am einfachsten über eine Karte abgerufen werden können .
Buchstabe c
Der Bund hat, um seine Verantwortung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wahrzunehmen, verschiedene Inventare von Bauten und Anlagen in seinem Zuständigkeitsbereich erarbeitet. Dazu gehören das Inventar der erhaltenswerten ehemaligen Kampf- und Führungsbauten (ADAB), das Inventar der militärischen Hochbauten (HOBIM), das Inventar historischer Bahnhöfe SBB und das Schweizer Seilbahninventar. Auch bei solchen Objekten muss Artikel 18a Absatz 3 R-RPG zur Anwendung gelangen. Die Inventare verwenden die gleichen Bewertungsstufen wie die KGSV, weshalb das in den Erläuterungen zu Buchstabe a Gesagte betreffend der Objekte regionaler Bedeutung auch hier gilt.
Buchstabe d
Der Bund unterstützt seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert Massnahmen der Denkmalpflege und der Archäologie mit finanziellen Beiträgen. Insgesamt waren bisher rund 3000 Objekte Gegenstand solcher Unterstützungsbeiträge. 85 bis 90 Prozent dieser Objekte sind bereits durch Artikel 2 Buchstaben a und b KGSV in Buchstabe a von Artikel 32b E-RPV erfasst. Vom Rest dürfte ein grosser Teil die Archäologie betreffen. Buchstabe d schränkt damit die Nutzung der Sonnenenergie praktisch kaum ein, ist aber aus der Sicht des Denkmalschutzes folgerichtig und wichtig.
Aktuelle Rechtsgrundlage für derartige Beiträge ist Artikel 13 NHG. Da viele Unterstützungsbeiträge gestützt auf frühere Rechtsgrundlagen erteilt wurden, erfasst Buchstabe d «Objekte, für die Bundesbeiträge im Sinne von Artikel 13 NHG zugesprochen wurden.»
Die Unterstützungen erfolgten in Form von Verfügungen und begründen eine im Grundbuch vermerkte Eigentumsbeschränkung zugunsten der Eidgenossenschaft. Die betroffenen Grundeigentümer haben daher Kenntnis davon, wenn für ein Objekt in ihrem Eigentum Unterstützungsbeiträge geleistet wurden. Das Bundesamt für Kultur (BAK) verfügt zudem über eine Liste der unterstützten Objekte, weshalb sich keine Probleme mit der Rechtssicherheit ergeben.
Auch die Objekte, die im Sinne von Artikel 13 NHG unterstützt werden, sind unterteilt in solche mit nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung, weshalb das in den Erläuterungen zu Buchstabe a Gesagte betreffend Bedeutung dieser Kategorien auch hier gilt.
18 Unter http://map.geo.admin.ch/?bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-farbe&layers=ch.bak.bundesinventar-schuetzenswerteortsbilder, durch Klicken auf die Punktsignatur an der betreffenden Stelle und das Anwählen des Links im Fenster, das sich dabei öffnet. Wo dies nicht funktioniert, kann die Information über folgende Mailadresse eingeholt werden: [email protected].