Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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deutung geschaffen. Mit Blick auf Artikel 38a Absatz 2 R-RPG können solche Einzonungen von der Kompensation zwar nicht befreit werden. Es soll aber reichen, wenn die für die allenfalls nötige kompensatorische Auszonung bestimmte Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist. Planungsrechtlich gesichert ist sie insbesondere dann, wenn eine Planungszone erlassen wurde, die verhin-
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dert, dass Bewilligungen erteilt werden, die eine spätere Rückzonung behindern könnten
Mit Zonen für öffentliche Nutzung sind jene Zonentypen gemeint, die zur Hauptnutzung 15, «Zonen für
32, gehören. Zonen von kantonaler Bedeutung sind insbesondere die Entwicköffentliche Nutzungen»
lungsschwerpunkte von kantonaler Bedeutung gemäss kantonalem Richtplan.
Geeignetes Instrument, um die notwendigen Aufträge für die zielstrebige Umsetzung des kompensatorischen Rückzonungsverfahrens zu erteilen, ist der Richtplan. Da die Richtplananpassung in der hier geregelten Übergangsphase ja erst in Vorbereitung ist, wird – anders als in Artikel 30b E-RPV – nicht verlangt, dass diese Aufträge bereits erteilt sind. Der Kanton wird aber dafür besorgt sein müssen und der Bund wird dies bei der Genehmigung zu prüfen haben, dass die notwendigen Aufträge in der Richtplananpassung enthalten sein werden.
Buchstabe b kann auch in Kantonen zur Anwendung kommen, bei denen sich herausstellen wird,
dass sie im Einklang mit Artikel 15 R-RPG auch ohne kompensatorische Auszonung einzonen können. In solchen Fällen kann die – zur Sicherung verlangte – Planungszone nach Genehmigung des Richtplans aufgehoben werden, ohne dass die kompensatorische Auszonung vollzogen werden muss. Es wäre unsinnig, auf einer Rückzonung zu beharren, wenn der Kanton an der entsprechenden Stelle sogleich wieder eine Bauzone ausscheiden möchte und der vom Bundesrat genehmigte Richtplan nachweist, dass dies zulässig wäre. Dieser Vorbehalt wird im normativen Text mit dem Nachsatz «wenn der Richtplan nicht nachweist, dass sich dies erübrigt» umschrieben.
Absatz 2
Planungszonen nach Artikel 27 RPG werden ein wichtiges Instrument sein, um bei Bedarf Flächen für künftige Rückzonungen zu sichern. Da während der Übergangszeit bis zur Genehmigung des kantonalen Richtplans die Kantone rasch müssen handeln können, wäre diese Aufgabe unzulässig erschwert, wenn die Kompetenz zur Ausscheidung solcher Planungszonen vom kantonalen Recht ausschliesslich an untere Gemeinwesen – im Verordnungstext der Einfachheit halber als «Gemeinden» bezeichnet – delegiert worden wäre. Für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist kann davon ausgegangen werden, dass der Kanton bei Bedarf genügend Zeit hatte, um die Kompetenzregelung im kantonalen Recht anzupassen. Während der Übergangszeit ist dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Daher bestimmt Absatz 2, dass in Kantonen, welche die Kompetenz zur Bestimmung und Verlängerung von Planungszonen (Art. 27 RPG) ausschliesslich an die Gemeinden delegiert haben, diese Kompetenz bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nach Artikel 38a Absatz 1 und 2 RPG auch der Kantonsregierung zusteht.
Absatz 3
Da mit der Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat die Kompetenz der Kantonsregierung nach Absatz 2 automatisch dahinfällt, könnte sich die Frage stellen, was dies für Folgen für die bereits ausgeschiedenen Planungszonen hat. Würden diese von Gesetzes wegen dahinfallen,
könnten sie die beabsichtigte Wirkung nicht entfalten. Daher bestimmt Absatz 3, dass die Kompetenz zur Aufhebung und Verlängerung der nach Absatz 2 erlassenen Planungszonen auch nach der Genehmigung der Richtplananpassung bei der Kantonsregierung verbleibt. Solche Planungszonen bleiben demnach in Kraft, bis die Kantonsregierung sie aufhebt.
31 Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b E-RPV, oben S. 6. 32 S. Verweis auf die Modelldokumentation in Fussnote 1.