Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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Buchstabe d stellt klar, dass die Plätze weder überdacht noch eingewandet werden dürfen. Dies gilt auch für Führanlagen. Fachgerechte Banden sind zulässig.
Gemäss Buchstabe e können die Plätze mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden. Veritable Flutlichtanlagen sind weder nötig noch zulässig. Die Beleuchtung soll ein gefahrloses Arbeiten mit den Pferden in der Dämmerung ermöglichen. Lautsprecheranlagen sind demgegenüber nicht zulässig.
Absatz 4
Im Bericht der UREK-N (Ziff. 3.1 Abs. 1) wird auf die Gefahr der Errichtung von Wohnhäusern durch Nichtlandwirte hingewiesen und betont, die Pferdehaltung dürfe nicht zur Schaffung von neuem Wohnraum in der Landwirtschaftszone führen. Absatz 4 stellt dies klar. Erfordert die vorgesehene Pferdehaltung eine dauernde Überwachung der Tiere vor Ort, dann muss entsprechender Wohnraum bereits vorhanden sein.
Absatz 5
Die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 34 RPV kommen auch bei der Pferdehaltung zur Anwendung. Im Vordergrund stehen die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 RPV (betriebliche Notwendigkeit der Baute oder Anlage, keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen, längerfristige Existenzfähigkeit). Bauten und Anlagen für die hobbymässige Pferdehaltung gelten nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV).
bis
Dort, wo die Artikel 16a R_2013-RPG und 34b E-RPV spezielle Vorschriften enthalten, gehen diese gemäss den Regeln der Gesetzeskonkurrenz den allgemeinen Bestimmungen vor. Dies gilt namentlich für die Wohnbauten. Artikel 34b Absatz 4 E-RPV stellt eine Spezialnorm dar, die der allgemeinen Vorschrift in Artikel 34 Absatz 3 RPV vorgeht. Dasselbe gilt für die Vorschriften über die bodenunab-
bis Absatz 1 R_2013-RPG explizit eine hängige Tierhaltung. Der Gesetzgeber verlangt in Artikel 16a
überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferde. Die Bestimmungen über die innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG, Art. 36 RPV) kommen deshalb bei der Pferdehaltung nicht zur Anwendung, ebensowenig jene über die Speziallandwirtschaftszonen (Art. 16a Abs. 3 RPG).
Artikel 42b E-RPV
Allgemein
Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 22. März 2013 sieht im Bereich der hobbymässigen Tierhaltung verschiedene Änderungen vor, die nicht nur den Pferden, sondern ganz allgemein der Hobbytierhaltung zugute kommen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Materie aus Artikel 24d RPG herausgelöst und in einem eigenständigen Artikel (Art. 24e R_2013-RPG) geregelt. Die Erläuterungen zum neuen Gesetzesartikel finden sich im Bericht der UREK-N.
Die Sachüberschrift wird an jene von Artikel 24e R_2013-RPG angepasst.
Die Absätze 1 und 2, welche die Ausführungsbestimmungen zum zweiten Satz von Artikel 24e Ab-
25.
satz 6 R_2013-RPG enthalten, gelten unverändert weiter
25 Gemäss Artikel 24e Absatz 6 zweiter Satz legt der Bundesrat fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach Artikel 24e zu denjenigen nach Artikel 24d Absatz 1 und Artikel 24c stehen. Absatz 2 von Artikel 42b RPV bezieht sich auf Artikel 24c. Was Artikel 24d Absatz 1 betrifft, ist Folgendes zu beachten: Es ist grundsätzlich möglich, in einer neurechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbaute hobbymässig Tiere zu halten. Allerdings darf die hobbymässige Tierhaltung nicht mit neuen Aussenanlagen verbunden sein. Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens sind bei neurechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten nämlich nur zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (Art. 42a