Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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nung festzuschreiben, schloss sich der Nationalrat an (Votum von Kommissionssprecher Nordmann, AB 2012 N 139).
Auf internationaler Ebene sind Bemühungen im Gang, Kriterien für die Eingliederung von Solaranla-
16. Diese scheinen zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht geeignet, den Begriff der «auf gen festzulegen
Dächern genügend angepassten Solaranlagen» von Artikel 18a Absatz 1 R-RPG im Sinne der Absicht des Gesetzgebers zu präzisieren.
Absatz 1
Die materiellen Voraussetzungen der Bewilligungsfreiheit, wie sie vom Nationalrat vorgeschlagen worden waren, werden nun in Absatz 1 aufgenommen. Sie werden durch die Kriterien ergänzt, wonach die Anlagen nach dem Stand der Technik nicht reflektierend sowie in einer kompakt zusammenhängenden Fläche ausgeführt werden müssen.
Buchstabe a
Die Solaranlage darf die Dachfläche um höchstens 20 cm überragen. Gemessen wird im rechten Winkel zur Dachfläche. Dies entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Vorschlag des Nationalrats und erlaubt, Solaranlagen so auf einem Dach zu montieren, dass die Funktion der Dachhaut zwar dem darunter liegenden Dach überlassen werden kann, die optische Erscheinung aber einem Dach mit integrierter Solaranlage möglichst nahe kommt. Eine Integration ins Dach selber bleibt allerdings regelmässig die bessere Lösung.
Buchstabe b
Die Solaranlage darf die Dachfläche nicht überragen. Dies gilt sowohl in der Projektion von oben (Aufsicht) als auch in der Ansicht von vorne, also frontal im rechten Winkel zur Trauflinie der entsprechenden Dachfläche.
Buchstabe c
Die Anlage muss nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden. Wichtig ist, dass sie keine Störungen verursacht. Dies ist auch im Eigeninteresse des Anlageeigentümers, riskiert er doch sonst, störend reflektierende Anlagen später sanieren zu müssen, beispielsweise gestützt auf Artikel 684 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) in Verbindung mit Artikel 679 ZGB.
Buchstabe d
Die Anlage muss in einer kompakt zusammenhängenden Fläche ausgeführt sein. Diese Vorschrift gilt pro Dachfläche. Es wäre demnach zulässig, auf einem Satteldach sowohl auf der westlichen als auch auf der östlichen Dachfläche je einzelne Solaranlagen bewilligungsfrei einzubauen.
Solaranlagen mit rechteckiger Form sind nicht nur optisch regelmässig sehr gut integriert, sie sind auch ökonomisch sinnvoll, da sie einfach ausgeführt werden können. Trotzdem kann es Gründe geben, um Solaranlagen mit zusammenhängenden Flächen kompakt, aber in anderer Form – beispielsweise mit Aussparungen für Dachflächenfenster oder auf nicht rechteckige Dächer zugeschnitten – zu realisieren. Auch das ist, unter Vorbehalt von Artikel 32a Absatz 2 E-RPV, zulässig.
Die Integration von Solaranlagen in Dachflächen wird stetig verbessert. So gibt es bereits Systeme, um thermische Solaranlagen, photovoltaische Solaranlagen, Dachflächenfenster und Restflächen als
16 SOLAR ENERGY SYSTEMS IN ARCHITECTURE, integration criteria and guidelines, T.41.A.2 I Task 41, International Energy Agency ‐ Solar Heating and Cooling Programme, im Internet auf der Seite http://task41.iea-shc.org > Publications. Vorgeschlagen ist eine Integration in die directive CPD 89/106/EEC der EU.