Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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nügend gewichtige Interessen an einer Ausscheidung von Bauzonen in Fruchtfolgeflächen vorliegen, dann sollen diese Flächen optimal genutzt werden.
Massgebend ist «der Stand der Erkenntnisse»: trotz hoher Dichte muss immer noch eine angemessene Wohnqualität erreicht werden. Zur Sicherung der Qualität gibt es bewährte Instrumente wie beispielsweise Zonen mit Planungspflicht.
Absatz 2
Der Einschub von Absatz 1bis bedingt geringfügige Anpassungen von Absatz 2. Inhaltlich bleibt er von der Revision unberührt.
Artikel 30a E-RPV
Allgemein
Artikel 30a E-RPV enthält die wichtigsten Eckwerte der Methode, wie aus der Sicht des Bundes und des Bundesrechts die Grösse der kantonalen Bauzonen insgesamt beurteilt wird [zur allgemeinen Umschreibung der Methodik s. «Allgemeines zur Ausscheidung von Bauzonen (Art. 5a, 30a, 30b und 52a E-RPV)», oben S. 2, und Kapitel 3 und 4 der TRB]. Es wird betont, dass die Methode einzig dazu dient, die Bauzonen eines Kantons insgesamt zu beurteilen. Die Regionen und Gemeinden können aus dieser Methode ausdrücklich nicht ableiten, wie grosse Bauzonen ihnen im innerkantonalen Verhältnis zugestanden werden.
Absätze 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 verankern die wichtigsten Aspekte der Berechnungsmethodik, wie sie auf Seite 4 im Kapitel «Ansatz für Wohn-, Misch- und Zentrumszonen» beschrieben wurde, im E-RPV.
Die Kapazitäten des Kantons bezüglich Wohn-, Misch- und Zentrumszonen sind am Bedarf zu messen, der voraussichtlich in 15 Jahren an solchen Zonen im Kanton bestehen wird (Abs. 1).
Für die Frage, wie die Bedarfsberechnung zu erfolgen hat, ist auf Verordnungsstufe keine Präzisierung notwendig. Dies ergibt sich aus Kapitel 3.3 der TRB.
Die Eckwerte, wie die Kapazitäten zu berechnen sind, ergeben sich aus Absatz 2. In einem ersten Satz wird sichtbar gemacht, dass sich die Kapazitäten – ganz allgemein – aus dem Verhältnis zwischen den in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Flächen der entsprechenden Zonentypen einerseits und der Bauzonenfläche, die pro Einwohnerin und Einwohner und pro beschäftigter Person beansprucht wird («beanspruchte Fläche», in den TRB und nachfolgend als «Bauzonenflächenbeanspruchung» bezeichnet) andererseits ergeben. In einem zweiten Satz wird aufgezeigt, dass die Bauzonenflächenbeanspruchung, die sich ein Kanton anrechnen lassen will, nicht beliebig hoch sein darf. Sie ist zwar grundsätzlich durch den Kanton festzulegen («massgebliche Bauzonenflächenbeanspruchung» gemäss TRB Kapitel 3.3, 1. Tabellenzeile), darf aber die Grenzen nicht überschreiten, die in Absatz 2 Satz 2 beschrieben sind und in Kapitel 3 TRB im Detail erläutert werden. Um diese Grenzen festzulegen, ist die pro Einwohnerin und Einwohner und pro beschäftigter Person beanspruchte Fläche an Bauzonen (Bauzonenflächenbeanspruchung) vergleichbarer Gebietseinheiten zu vergleichen.
11. Mit vergleichbaren Gebietseinheiten ist grundsätzlich die Einheit der einzelnen Gemeinde gemeint
11 Denkbar ist, dass künftig bei Gemeindefusionen die ursprünglich selbständigen Gemeinden weiterhin als einzelne Gebietseinheiten berücksichtigt werden. Dies kann sowohl vom Ergebnis her sachgerecht als auch aus Gründen der Praktikabilität vorteilhaft sein. Die Gemeinde nicht als verbindliche Gebietseinheit in der Verordnung anzusprechen soll auch Missverständnissen vorbeugen, können doch die Gemeinden für die Verteilung der Bauzonen innerhalb des Kantons keine Ansprüche aus den hier vorgesehenen Berechnungen ableiten.