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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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Art. 10 Abs. 1

1In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 BankV19 erfüllt sind.

Art. 21 Abs. 1 Bst. e

1Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:

e. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den Ausführungsbestimmungen der FINMA gestützt auf Artikel 28 und 42 BankV20 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt und diese nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde.

Art. 22 Abs. 2 Bst. a–c

2Vorzugsaktien und Partizipationskapital sind als hartes Kernkapital anrechenbar, soweit:

a. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;

b. sie in gleicher Weise haften wie Gesellschaftskapital in Form von hartem Kernkapital; und

c die Emittentin als Aktiengesellschaft ihre Stammaktien nicht an einer regulierten Börse kotiert hat.

Art. 26 Abs. 3 Bst. b

3Auf einen Anteil am Liquidationsergebnis darf nur verzichtet werden zugunsten:

b. einer zentralen Organisation im Sinne von Artikel 16 BankV21, wenn die zu liquidierende Bank dieser zentralen Organisation angehört.

Art. 31a

Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank

1Bei der Berechnung des harten Kernkapitals sind sämtliche nicht realisierten Gewinne und Verluste eigener Verbindlichkeiten zu neutralisieren, die auf Änderungen ihres Zeitwerts zurückgehen, welchen Veränderungen des Kreditrisikos der Bank zu Grunde liegen.

18 SR 952.02

19 SR 952.02

20 SR 952.02

21 SR 952.02