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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten
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3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen zur Änderung vom ............
Art. 67 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 68 Übergangsbestimmung
Für die erstmalige Umsetzung von sofort umzusetzenden Massnahmen des Notfall-, Stabilisierungs- und Abwicklungsplans im Sinne des 7. Kapitels kann die FINMA systemrelevanten Banken in begründeten Fällen angemessene Fristen einräumen.
Art. 69 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova