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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen zur Änderung vom ............

Art. 67 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 68 Übergangsbestimmung

Für die erstmalige Umsetzung von sofort umzusetzenden Massnahmen des Notfall-, Stabilisierungs- und Abwicklungsplans im Sinne des 7. Kapitels kann die FINMA systemrelevanten Banken in begründeten Fällen angemessene Fristen einräumen.

Art. 69 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova