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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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2Zusätzlich sind in Bezug auf derivative Verbindlichkeiten sämtliche Bewertungsanpassungen zu neutralisieren, die sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben.

3Die Aufrechnung von Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Bank selbst mit Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Gegenparteien ist nicht gestattet.

Art. 35 Abs. 4

4Der Schwellenwert 3 ist in einer Weise zu bestimmen, dass nach Berücksichtigung aller regulatorischen Anpassungen, einschliesslich des Abzuges an diesem Schwellenwert gemäss Artikel 40 Absatz 1, der Restbetrag der drei Positionen 15 Prozent des harten Kernkapitals nicht überschreitet.

Art. 36 Abs. 1

1Ob für Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, das Abzugsverfahren nach Artikel 37 oder dasjenige von Artikel 38 zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem Prozentsatz der nach Artikel 52 berechneten, an diesen Unternehmen direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungstiteln sowie weiteren Investitionsformen in solche Titel, welche synthetisch das gleiche Risiko verkörpern (gehaltene Titel).

Art. 37 Abs. 1

1Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs mit höchstens 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, zieht von den eigenen Eigenkapitalbestandteilen denjenigen Teil der von ihr gesamthaft an allen solchen Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Bilanzwerte aller Eigenkapitalinstrumente ab, der den Schwellenwert 1 übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Bank nur Eigenkapitalinstrumente an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, die kein hartes Kernkapital darstellen.

Art. 38 Abs. 1

1Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, hat sämtliche Eigenkapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals solcher Unternehmen mittels des entsprechenden Abzugsverfahrens ohne Schwellenwert zu behandeln.

Art. 52 Abs. 2 Einleitungssatz

2Bei direkt gehaltenen Instrumenten, die Eigenkapitalinstrumente sind oder durch welche Eigenkapitalinstrumente indirekt oder synthetisch gehalten werden, ausgenommen eigene Eigenkapitalinstrumente, ist eine Verrechnung von Long- und Short-Positionen in den Eigenkapitalinstrumenten nur zulässig, wenn: