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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten
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4. Liquiditätsverordnung 30. November 201225
Art. 18 Abs. 2
2Diese Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:
a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen Verpflichtungen aus Kundeneinlagen und Kassenobligationen ausgewiesenen Einlagen;
b. der Einlagen nach Buchstabe a, die gestützt auf Artikel 37a BankG und Artikel 25 BIV-FINMA vom 30. August 201226 privilegiert sind;
c. der Einlagen nach Buchstabe b, die nach Artikel 37h BankG gesichert sind.
5. Börsenverordnung vom 2. Dezember 199627
Art. 29 Abs. 1 und 4
1Die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 29. September 200628 sowie die Bestimmungen der Bankenverordnung vom … 201429 über die Jahresrechnung (Art. 25–42) gelten auch für Effektenhändler.
4Als Vollkosten gelten die Aufwendungen, die in der Erfolgsrechnung des letzten Jahresabschlusses unter folgenden Positionen im Sinne der Ausführungsbestimmungen der FINMA gestützt auf Artikel 28 und 42 der Bankenverordnung vom … 2014 ausgewiesen sind:
a. Personalaufwand;
b. Sachaufwand;
c. Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten;
d. Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verlusten, sofern ein Nettoaufwand ausgewiesen wird.
25 SR 952.06
26 SR 952.05
27 SR 954.11
28 SR 952.03
29 SR 952.02