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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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b. öffentlich zugänglich ist.

3Die FINMA kann in begründeten Fällen die Erstellung einer Teilkonzernrechnung und deren Offenlegung verlangen.

Art. 36 Erleichterungen bei Erstellung einer Konzernrechnung

(Art. 6b Abs. 2 und 3 BankG)

1Eine Bank ist von der Erstellung einer Geldflussrechnung in der Jahresrechnung sowie des Lageberichts auf Einzelstufe befreit, sofern sie:

a. eine Konzernrechnung nach dieser Verordnung oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und zusammen mit dem Konzernlagebericht publiziert; oder

b. als gemäss Artikel 34 konsolidierte Gesellschaft einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe angehört, die eine Konzernrechnung nach dieser Verordnung oder einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und zusammen mit dem Konzernlagebericht publiziert.

2Die Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Beteiligungstitel der Bank kotiert sind.

3Die FINMA legt in Ausführungsbestimmungen fest:

a. auf welche Angaben in der Jahresrechnung verzichtet werden kann, wenn eine Konzernrechnung erstellt wird;

b. inwieweit die Offenlegung eines Zwischenabschlusses auf Konzernstufe von der Offenlegung des Zwischenabschlusses auf Einzelstufe befreit.

4Die Personen nach Artikel 961d Absatz 2 OR können verlangen:

a. eine vollständige Jahresrechnung und einen Lagebericht;

b. die Offenlegung eines Zwischenabschlusses auf Einzelstufe.

Art. 37 Mindestgliederung

Die FINMA legt die Gliederungsvorschriften der Konzernrechnung in Ausführungsbestimmungen fest. Dabei trägt sie den Eigenheiten des Bankgeschäfts Rechnung.

Art. 38 Konzernlagebericht

Der Lagebericht des Konzerns richtet sich nach Artikel 961c OR.

Art. 39 Inhalt des Geschäftsberichts

(Art. 6b Abs. 1 und 3 BankG)

Der Geschäftsbericht richtet sich nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes und enthält die Berichte der obligationenrechtlichen Revisionsstelle. Ist die Obergesellschaft eine Holdinggesellschaft nach Artikel 34 Absatz 2, so ist die Publikation der Jahresrechnung nicht zwingend.