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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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Art. 44 Auszahlung der gesicherten Einlagen

(Art. 37j Abs. 1 BankG)

1Der Beauftragte zahlt die gesicherten Einlagen den Einlegern umgehend aus, sobald er den entsprechenden Betrag nach Artikel 37i Absatz 2 des Gesetzes erhalten hat.

2Genügt dieser Betrag dem Beauftragten nicht zur Befriedigung sämtlicher in den Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so werden die gesicherten Einlagen anteilsmässig ausgezahlt.

6. Kapitel: Nachrichtenlose Vermögenswerte

Art. 45 Begriff

(Art. 37l Abs. 4 BankG)

1Vermögenswerte gelten als nachrichtenlos, wenn die Bank während 10 Jahren ab dem letzten nachweisbaren Kontakt zur Bankkundin oder zum Bankkunden oder zu deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern oder zu einer von diesen bevollmächtigten Person (berechtigte Personen) keinen Kontakt mehr herstellen konnte.

2Der letzte nachweisbare Kontakt muss aus den Akten der Bank ersichtlich sein.

3Für die Übertragung gelten Vermögenswerte schon vor Ablauf der 10 Jahre als nachrichtenlos, wenn:

a. sie im Rahmen der Liquidation einer Bank auf eine andere Bank übertragen werden; und

b. die übertragende Bank nachweist, dass sie alle notwendigen Schritte zur Wiederherstellung des Kontakts zu der berechtigten Person unternommen hat.

4Die Banken konkretisieren den Begriff der nachrichtenlosen Vermögenswerte und deren Verwaltung im Rahmen einer von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung.

Art. 46 Übertragungsvertrag

(Art. 37l Abs. 2 BankG)

1Zwingende Bestandteile des schriftlichen Vertrags, mit dem nachrichtenlose Vermögenswerte von einer Bank auf eine andere Bank übertragen werden, sind:

a. der Name der berechtigten Person oder andere Angaben, die diese Person zu identifizieren erlauben; und

b. die Auflistung der Vermögenswerte, die der berechtigten Person zugeordnet sind und übertragen werden.

2Die übertragende Bank stellt der übernehmenden Bank folgende Unterlagen zur Verfügung:

a. Belege zum letzten festgehaltenen Kontakt mit der berechtigten Person;