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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten
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dit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.
3Die interne Dokumentation der Bank über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
4Die Bank sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision (Inspektorat). Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen eine Bank von der Pflicht, ein Inspektorat zu bestellen, befreien.
Art. 12 Pflicht zur Meldung qualifiziert Beteiligter
(Art. 3 Abs. 5 und 6 BankG)
1Die Bank hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.
2Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.
3Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Artikel 7 beizufügen.
Art. 13 Privatbankiers
(Art. 3 Abs. 3 BankG)
Die Privatbankiers haben die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag oder in ein Reglement aufzunehmen.
3. Abschnitt: Kapitalanforderungen
Art. 14 Mindestkapital bei Neugründung einer Bank
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)
1Das Mindestkapital beträgt 10 Millionen Franken. Es muss voll einbezahlt sein.
2Bei Sacheinlagegründungen ist der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen.
Art. 15 Mindestkapital bei Umwandlung
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)
1Wird ein Unternehmen in eine Bank umgewandelt, so darf das voll einbezahlte Kapital weniger als 10 Millionen Franken betragen, wenn das harte Kernkapital nach Artikel 21 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20124 (ERV) in Berücksichtigung der Korrekturen nach den Artikeln 31–40 ERV diesen Betrag erreicht. Die FINMA entscheidet darüber im Einzelfall.