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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;

c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

d. die Prüfgesellschaft;

e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.

2Die Bank muss auch die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland sowie einen Wechsel der Prüfgesellschaft oder der Aufsichtsbehörde melden.

3. Kapitel: Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Art. 20 Finanzbereich

(Art. 3c Abs. 1 Bst. b BankG)

1Im Finanzbereich tätig ist, wer:

a. Finanzdienstleistungen erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft oder die Vermögensverwaltung betreibt; oder

b. qualifizierte Beteiligungen überwiegend an im Finanzbereich tätigen Unternehmen hält (Holdinggesellschaft).

2Die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen wird der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt, sofern diese Verordnung oder die ERV5 für diese Unternehmen keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Art. 21 Finanzgruppe

(Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG)

1Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an den anderen beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht.

2Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben, aufgrund:

a. personeller oder finanzieller Verflechtungen;

b. der Verwendung einer gemeinsamen Firma;

c. eines einheitlichen Marktauftritts; oder

d. von Patronatserklärungen.

5 SR 952.03