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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.

5Sie beschreibt bei der Einreichung, welche der in Artikel 66 aufgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.

Art. 65 Erleichterungen auf der progressiven Eigenmittelkomponente

(Art. 10 Abs. 3 BankG)

1Die FINMA gewährt Erleichterungen auf der progressiven Komponente nach Artikel 130 ERV10, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 66 ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Sie berücksichtigt dabei, wie weit diese Massnahmen im In- und Ausland umgesetzt worden sind.

2Für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes werden keine Erleichterungen gewährt.

Art. 66 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit

(Art. 10 Abs. 3 BankG)

Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Bank können insbesondere umfassen:

a. strukturelle Verbesserungen und Entflechtungen durch:

1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (businessaligned legal entities),

2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten,

3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,

4. Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;

b. finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:

1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen zwischen den juristischen Einheiten (horizontal),

2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien innerhalb der Finanzgruppe (horizontal),

3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;

c. operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch:

1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln,

2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung,

10 SR 952.03