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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten
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Art. 142 Abs. 6
6Bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Schwellenwert 3 (Art. 35 Abs. 4) 15 Prozent des harten Kernkapitals nach Berücksichtigung aller regulatorischen Anpassungen mit Ausnahme des Abzuges am Schwellenwert 3.