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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten
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c. einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Ansprüche mit der Liquidation der Vermögenswerte erlöschen.
3Die Banken konkretisieren den Inhalt der Publikation im Rahmen der von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung.
Art. 50 Publikationsmedium
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Der Aufruf nach Artikel 49 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
2Anstelle der Publikation im SHAB können die Banken die Aufrufe auf einer von ihnen organisierten und verwalteten zentralen elektronischen Plattform veröffentlichen.
3Erscheint für ein Auffinden der berechtigten Personen nach den Umständen des Einzelfalls eine Publikation in einem anderen geeigneten Kommunikationsmittel angezeigt, so veröffentlicht die Bank den Aufruf zudem auch in diesem Kommunikationsmittel.
4Sie berücksichtigt dabei den letzten bekannten Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz der berechtigten Person.
5Die Publikation kann mehrere nachrichtenlose Vermögenswerte zusammenfassen.
Art. 51 Wiederholung der Publikation
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
Ergeben sich während der Meldefrist neue Erkenntnisse über berechtigte Personen, so passt die Bank den Aufruf an und veröffentlicht ihn erneut. Mit der Publikation beginnt die Meldefrist von einem Jahr neu zu laufen.
Art. 52 Publikationskosten
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Die Kosten der Publikation werden aus den betroffenen nachrichtenlosen Vermögenswerten gedeckt.
2Sie haben in einem angemessenen Verhältnis zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten zu stehen.
Art. 53 Prüfung der Meldungen
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Die Bank prüft gemeldete Ansprüche an nachrichtenlosen Vermögenswerten nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
2Stellt sie bei der Prüfung fest, dass ein Anspruch gerechtfertigt ist, so gelten die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr als nachrichtenlos.
3Die Bank dokumentiert die Ergebnisse ihrer Prüfungen so, dass deren Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.