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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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2Der Zwischenabschluss für Banken, deren Beteiligungstitel oder Schuldtitel kotiert sind, enthält zusätzlich einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang. Die FINMA legt den Inhalt des verkürzten Anhangs in Ausführungsbestimmungen fest.

Art. 32 Veröffentlichung

(Art. 6a Abs. 1–3, 6b Abs. 1 und 3 BankG)

1Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten und der Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sind in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

2Geschäftsbericht und Zwischenabschlüsse sind der FINMA einzureichen. Die FINMA regelt in Ausführungsbestimmungen in wie vielen Ausfertigungen, auf welche Art und innert welcher Frist der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss einzureichen sind.

3Die FINMA kann die Fristen auf Gesuch der Bank hin erstrecken.

4Privatbankiers sind von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Artikel 6a Absatz 3 des Gesetzes befreit, wenn sich ihre Werbung einzig auf ihre Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Effektenhändler bezieht, ohne das Einlagengeschäft zu umfassen.

2. Abschnitt: Konzernrechnung

Art. 33 Konzernrechnung

(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6b Abs. 1 BankG)

1Die Konzernrechnung wird nach dem True-and-Fair-View-Prinzip (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) erstellt und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang.

2Sie basiert auf den Grundlagen und Grundsätzen von Artikel 26 und erfolgt nach der Methode der Vollkonsolidierung.

3Die Bewertung und Erfassung von Aktiven und Passiven in der Konzernrechnung erfolgt nach Artikel 27.

Art. 34 Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6b Abs. 1 und 2 BankG)

1Die Bank erstellt zusätzlich zu ihrer Jahresrechnung eine Konzernrechnung, wenn sie:

a. ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert; oder

b. die Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens derart beeinflussen kann, dass dessen Nutzen hauptsächlich ihr zukommt oder wenn sie hauptsächlich dessen Risiken trägt.