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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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Art. 54 Liquidation

(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)

1Die Bank liquidiert nachrichtenlose Vermögenswerte:

a. wenn keine Meldungen eingegangen sind: spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Meldefrist;

b. wenn Meldungen eingegangen sind: spätestens zwei Jahre, nachdem feststeht, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt sind.

2Nachrichtenlose Vermögenswerte, die nicht verwertbar sind, bietet die Bank dem Bund zur Übernahme an. Lehnt dieser ab, so kann sie die Bank vernichten.

3Die Banken konkretisieren die Einzelheiten des Liquidationsverfahrens im Rahmen der von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung, insbesondere für:

a. Gegenstände ohne oder mit schwer zu ermittelndem Liquidationswert; und

b. den Inhalt von Schrankfächern.

Art. 55 Protokoll über den Liquidationsbeschluss

(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)

1Die Bank führt ein Protokoll über ihren Beschluss, nachrichtenlose Vermögenswerte zu liquidieren.

2Das Protokoll enthält:

a. die Dokumentation der Prüfung nach Artikel 53;

b. eine Auflistung der zu liquidierenden Vermögenswerte;

c. Angaben zum vorgesehenen Liquidationsverfahren.

Art. 56 Protokoll über die Liquidation

(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)

1Die Bank führt ein Protokoll über die Liquidation.

2Das Protokoll hält pro Vermögenswert insbesondere fest:

a. die Art der Liquidation;

b. den Liquidationserlös;

c. die Kosten der Liquidation.

Art. 57 Liquidationserlös und Abschluss der Liquidation

(Art. 37m Abs. 2–4 BankG)

1Die Kosten der Liquidation werden vorab aus dem Liquidationserlös gedeckt.

2Die Bank überweist die Nettoerlöse mindestens einmal jährlich der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

3Mit dieser Überweisung gilt die Liquidation als abgeschlossen.