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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten
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b. die Unterlagen zum Vertragsverhältnis mit der berechtigten Person.
3Kosten, die bei der Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte entstehen, können diesen Vermögenswerten nicht belastet werden.
Art. 47 Pflichten der übernehmenden Bank
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 37l Abs. 1 BankG)
1Die übernehmende Bank prüft, ob die ihr übertragenen Vermögenswerte nachrichtenlos sind.
2Sie muss über eine für die Verwahrung und Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte geeignete Organisation verfügen und jederzeit in der Lage sein, die ihr übertragenen nachrichtenlosen Vermögenswerte der berechtigten Person zuzuordnen.
3Werden einer Bank von verschiedenen Banken nachrichtenlose Vermögenswerte für dieselbe berechtigte Person übertragen, so fasst die übernehmende Bank diese zusammen.
4Eine Bank, die, zum ersten Mal nachrichtenlose Vermögenswerte von einer anderen Bank übernimmt, meldet dies der FINMA.
5Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer zentralen Datenbank für nachrichtenlose Vermögenswerte (Datenbank) eingetragen, so vermerkt die Bank darin deren Übertragung und ihren Namen.
Art. 48 Pflicht der übertragenden Bank
(Art. 37l Abs. 1 BankG)
1Die übertragende Bank verweist Personen, die Ansprüche an übertragenen Vermögenswerten erheben, an die übernehmende Bank oder an die Datenbank.
2Die Banken konkretisieren diese Pflicht im Rahmen der von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung.
Art. 49 Publikationsinhalt
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Die Banken rufen die berechtigten Personen öffentlich auf, innert einer Frist von einem Jahr (Meldefrist) Ansprüche an Vermögenswerten anzumelden, die seit mindestens 50 Jahren nachrichtenlos sind. Artikel 37m Absatz 1 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2Die Publikation hat die Interessen und Rechte der berechtigten Personen angemessen zu wahren. Soweit vorhanden, enthält die Publikation mindestens folgende Angaben:
a. die Adresse, an welche die Meldung zu richten ist;
b. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit oder die Firma der berechtigten Person sowie der letzte bekannte Wohnsitz oder Sitz;