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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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Anhang 1 Ziff. 3.1, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, Bemerkungen

3.1 Kurzfristige selbstliquidierende Handelsakkreditive aus Warenhadelsgeschäften (z.B. Dokumentenakkreditive, die 0,20

durch die zugrundeliegende Fracht besichert sind)

5.1 Transaktionsbezogene Eventualverpflichtungen (z.B. Erfüllungsgarantien, Bietungsgarantien, Produkgarantien und 0,50

Standby-Akkreditive, die mit bestimmten Geschäften zusammenhängen)

5.2 Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) 0,50

6.1 Direkte Kreditsubstitute, wie z.B. allgemeine Kreditbürgschaften (einschl. Standby-Akkreditive, die als finanzielle 1,00

Sicherheiten für Darlehen und Wertpapiere dienen) und Akzepte (einschl. Indossamente, die den Charakter von

Akzepten haben)

6.2 Übrige Eventualverpflichtungen 1,00

Bemerkungen:

1. Übrige Eventualverpflichtungen (unter Ziffer 6.2) beinhalten insbesondere:

• Pensionsgeschäfte und Wertpapierverkäufe mit Rückgriffsmöglichkeit, wobei das Kreditrisiko bei der Bank verbleibt23[§83 (ii) der Basler Mindeststandards];

• Verleihen von Wertpapieren und Hinterlegen von Wertpapieren als Sicherheiten, sowie Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte (Repos und Reverse Repos sowie Wertpapierleihegeschäfte) [§84 der Basler Mindeststandards];

• Terminkäufe, Forward Forward Deposits und nur teilweise eingezahlte Aktien und Wertpapiere24, die Zusagen mit sicherer Inanspruchnahme darstellen [§84 (i) der Basler Mindeststandards];

23 Solche Positionen sind nach der Art des Sicherheiten oder Wertpapieren zu gewichten, nicht nach Art der Gegenpartei des betre ffenden Geschäfts

24 Solche Positionen sind nach der Art des Sicherheiten oder Wertpapieren zu gewichten, nicht nach Art der Gegenpartei des betreffenden Geschäfts