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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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Art. 68 Abs. 3

3Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating (ausser kurzfristige selbstliquidierende Akkreditive für Handelsfinanzierung) dürfen kein Risikogewicht erhalten, das niedriger ist als das Risikogewicht für Positionen gegenüber ihrem Sitzstaat.

Art. 91 Abs. 1 Bst. a und c

1Banken, die ihre Mindesteigenmittel zur Unterlegung operationeller Risiken nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, müssen dazu für die drei vorangegangenen Jahre jeweils einen Ertragsindikator berechnen. Dieser entspricht der Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung:

a. Brutto-Erfolg Zinsengeschäft;

c. Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option;

Art. 123

Unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114 berechnen sich die Netto-Longpositionen jedes einzelnen Emittenten inner- und ausserhalb des Handelsbuches separat für Schuld- und Beteiligungstitel nach den Artikeln 51 und 52, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 103 behandelt werden können. Die Summe der einzelnen Netto-Longpositionen ergibt die emittentenspezifische Gesamtposition.

Art. 131 Abs. 3 Bst. c

c. Die Erleichterungen für Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe gemäss den Bestimmungen der Artikel 65 und 66 BankV22 sind durch die FINMA nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank zu bemessen. Die FINMA stützt sich dazu auf die Wirksamkeit der Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe und berücksichtigt die Wechselwirkungen unter den verschiedenen Rabattgruppen. Die Erleichterungen dürfen die Umsetzbarkeit des Notfallplans nicht gefährden.

Art. 137 Abs. 1

1Banken, die ihre Positionen nach bisherigem Recht gemäss den für den Schweizer Standardansatz (SA-CH) geltenden Bestimmungen gewichtet haben, können diesen Ansatz noch bis zum 31. Dezember 2018 anwenden, um die nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 42 Abs. 2 Bst. a) zu bestimmen, ausgenommen Positionen, die direkt oder indirekt mit Wohnliegenschaften grundpfandgesichert sind. Sie können 75 Prozent der bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen zur Deckung von Positionen, für welche Eigenmittel benötigt werden, von den gewichteten Positionen abziehen, soweit diese nicht verrechnet werden.

22 SR 952.02