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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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1. diese nicht im Finanzbereich tätig sind,

2. diese einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und sie die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden, und

3. die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt; oder

f. beim Arbeitgeber von dessen aktiven und pensionierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Art. 5 Gewerbsmässigkeit

(Art. 1 Abs. 2, 6a Abs. 3 BankG)

Gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren.

Art. 6 Werbung

(Art. 1 Abs. 2, 6a Abs. 3 und 49 Abs. 1 Bst. c BankG)

Wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben.

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Bewilligungsgesuch

Art. 7 Angaben zu Personen und Beteiligten

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c und cbis, Abs. 5 und 6 )

1Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbisdes Gesetzes insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. zu natürlichen Personen:

1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,

2. einen unterzeichneten Lebenslauf,

3. Referenzen,

4. einen Strafregisterauszug;

b. zu Gesellschaften:

1. die Statuten,

2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,

3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,