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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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4Mit Abschluss der Liquidation erlöschen die Ansprüche der berechtigten Personen. Die Ansprüche an nicht verwertbaren nachrichtenlosen Vermögenswerten erlöschen mit der Übergabe an den Bund oder deren Vernichtung.

5Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer Datenbank eingetragen, so vermerkt die Bank den Abschluss der Liquidation.

Art. 58 Aktenaufbewahrung

(Art. 37l und 37m Abs. 4 BankG)

Die liquidierende Bank bewahrt die Unterlagen über die Übernahme, Liquidation und Überweisung an den Bund gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auf.

Art. 59 Liquidation ohne vorgängige Publikation

(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)

1Für die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte, die gestützt auf Artikel 37m Absatz 1 des Gesetzes ohne vorgängige Publikation liquidiert werden, gelten die Artikel 54–57 sinngemäss.

2Der Wert solcher Vermögenswerte berechnet sich nach dem Gesamtwert der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die eine Bank von derselben berechtigten Person gebucht hat, verwahrt oder verwaltet.

7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken

1. Abschnitt: Notfallplanung

Art. 60 Notfallplan

(Art. 8, 9 Abs. 2 Bst. d und 10 Abs. 2 BankG)

1Die systemrelevante Bank stellt sicher, dass ihre systemrelevanten Funktionen nach Artikel 8 des Gesetzes im Fall drohender Insolvenz unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Sie trifft die dafür notwendigen Massnahmen.

2Sie beschreibt die notwendigen Massnahmen in einem Notfallplan und weist darin gegenüber der FINMA nach, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem aktuellen Wissensstand in der Lage ist, ihrer Pflicht nach Absatz 1 erster Satz nachzukommen.

3Massnahmen des Notfallplans sind vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemrelevanten Funktionen notwendig ist. Die FINMA räumt den Banken für die Umsetzung eine angemessene Frist ein.

4Die systemrelevante Bank hat den Notfallplan jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals zu aktualisieren und der FINMA einzureichen. Aktualisierungen sind auch einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.