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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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Art. 3 Nichtbanken

(Art. 1 Abs. 2 BankG)

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, dürfen gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.

Art. 4 Publikumseinlagen

(Art. 1 Abs. 2 BankG)

1Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3.

2Nicht als Einlagen gelten:

a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;

b. Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger in einem dem Artikel 1156 des Obligationenrechts2 entsprechenden Umfang informiert werden;

c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird;

d. Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge steht;

e. Gelder, die in geringem Umfang einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem zugeführt werden und einzig dem künftigen Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen und für die kein Zins bezahlt wird.

3Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen:

a. von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;

b. von Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner;

c. von Personen, die mit denjenigen nach Buchstabe b wirtschaftlich oder familiär verbunden sind;

d. von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie;

e. bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern:

2 SR 220