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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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2Ist ein nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b im Finanzbereich tätiges Unternehmen (Holdinggesellschaft) die Obergesellschaft einer Finanzgruppe nach Artikel 3c des Gesetzes, so erstellt dieses die Konzernrechnung.

3Die Bank oder die Holdinggesellschaft kontrolliert ein Unternehmen namentlich, wenn sie:

a. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;

b. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder

c. auf andere Weise als nach den Buchstaben a und b einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

4Die Bank oder die Holdinggesellschaft konsolidiert ein kontrolliertes Unternehmen nicht, wenn:

a. sie weder gegenwärtig noch in Zukunft Anteil am Erfolg des kontrollierten Unternehmens oder einen anderen Nutzen hat und keine Risiken aus den Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens trägt; und

b. der Nutzen aus den Geschäftsaktivitäten des kontrollierten Unternehmens unabhängigen Dritten zufliesst und die Risiken ausschliesslich von diesen getragen werden; und

c. das ihr aus der Beziehung zu einem solchen kontrollierten Unternehmen zufliessende monetäre oder nicht-monetäre Entgelt marktkonform ist und ihren Leistungen entspricht.

5Die Möglichkeit, die Erstellung der Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen zu delegieren (Art. 963 Abs. 4 OR), ist ausgeschlossen.

Art. 35 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

(Art. 6b Abs. 1–3 BankG)

1Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft müssen nicht konsolidiert werden:

a. Beteiligungen an Unternehmen, die für die finanzielle Berichterstattung oder die Risikolage unwesentlich sind;

b. wesentliche, aber ohne strategische Absicht erworbene Beteiligungen, für die die Bank darlegen kann, dass sie diese möglichst bald wieder veräussert oder liquidiert.

2Beteiligungen nach Absatz 1 Buchstabe b sind im Anhang der Konzernrechnung offenzulegen. Deren Nichtkonsolidierung ist zu begründen.

2Ein Teilkonzern, der in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen ist, muss keine eigene Konzernrechnung erstellen, wenn die Konzernrechnung der Obergesellschaft:

a. nach dieser Verordnung oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und geprüft wird; und