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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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4. Kapitel: Rechnungslegung

1. Abschnitt: Einzelabschluss

Art. 25 Jahresrechnung

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 6b Abs. 1 und 3 BankG)

1Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass:

a. sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung); oder

b. ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird (Statutarischer Einzelabschluss True and Fair View).

2Im Statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind die Bestimmungen des Obligationenrechts zu folgenden Gegenständen nicht anwendbar:

a. zur Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie zum Verzicht auf Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 960a Abs. 4 OR6);

b. zur Bildung von Rückstellungen für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziffer 4 OR);

c. zur Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen (Art. 960e Abs. 4 OR).

3Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. Banken, die die Jahresrechnung nach Absatz 1 Buchstabe a erstellen, sind von der Erstellung einer Geldflussrechnung befreit.

4Die Personen nach Artikel 962 Absatz 2 OR können eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen, wenn keine Konzernrechnung nach Artikel 33 oder die Konzernrechnung nicht nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt wird.

Art. 26 Grundlagen und Grundsätze

(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 1 BankG)

1Die Grundlagen für die Erstellung der Jahresrechnung sind die Annahme der Fortführung (Art. 958a OR) sowie die zeitliche und sachliche Abgrenzung (Art. 958b Abs. 1 OR).

2Die Jahresrechnung folgt insbesondere den Grundsätzen der:

a. ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle;

b. Klarheit und Verständlichkeit;

c. Vollständigkeit;

6 SR 220