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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten
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4. Kapitel: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Einzelabschluss
Art. 25 Jahresrechnung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass:
a. sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung); oder
b. ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird (Statutarischer Einzelabschluss True and Fair View).
2Im Statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind die Bestimmungen des Obligationenrechts zu folgenden Gegenständen nicht anwendbar:
a. zur Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie zum Verzicht auf Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 960a Abs. 4 OR6);
b. zur Bildung von Rückstellungen für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziffer 4 OR);
c. zur Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen (Art. 960e Abs. 4 OR).
3Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. Banken, die die Jahresrechnung nach Absatz 1 Buchstabe a erstellen, sind von der Erstellung einer Geldflussrechnung befreit.
4Die Personen nach Artikel 962 Absatz 2 OR können eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen, wenn keine Konzernrechnung nach Artikel 33 oder die Konzernrechnung nicht nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt wird.
Art. 26 Grundlagen und Grundsätze
(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 1 BankG)
1Die Grundlagen für die Erstellung der Jahresrechnung sind die Annahme der Fortführung (Art. 958a OR) sowie die zeitliche und sachliche Abgrenzung (Art. 958b Abs. 1 OR).
2Die Jahresrechnung folgt insbesondere den Grundsätzen der:
a. ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle;
b. Klarheit und Verständlichkeit;
c. Vollständigkeit;
6 SR 220