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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten
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Art. 22 Gruppengesellschaften
(Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG)
Gruppengesellschaften sind durch eine wirtschaftliche Einheit oder einen Beistandszwang verbundene Unternehmen.
Art. 23 Umfang der Gruppen- und der Konglomeratsaufsicht
(Art. 3d und 3e BankG)
1Die Gruppenaufsicht durch die FINMA umfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe. Im Rahmen der Konglomeratsaufsicht sind zusätzlich Gruppengesellschaften gemäss Artikel 20 Absatz 2 erfasst.
2Die FINMA kann in begründeten Fällen Gruppengesellschaften des Finanzbereichs von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen oder deren Inhalt für sie nur teilweise anwendbar erklären, namentlich wenn eine Gruppengesellschaft für die konsolidierte Aufsicht unwesentlich ist.
3Sie kann ein Unternehmen im Finanzbereich, das von einer durch die FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat gemeinsam mit Dritten beherrscht wird, ganz oder teilweise in die konsolidierte Aufsicht einschliessen.
Art. 24 Inhalt der konsolidierten Aufsicht
(Art. 3g BankG)
1Die konsolidierte Aufsicht hat namentlich zum Gegenstand, ob die Finanzgruppe:
a. angemessen organisiert ist;
b. über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt;
c. die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
d. von Personen geleitet wird, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
e. die personelle Trennung zwischen dem mit der Geschäftsführung betrauten Organ und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 10 einhält;
f. die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften einhält;
g. über eine angemessene Liquidität verfügt;
h. die Rechnungslegungsvorschriften korrekt anwendet;
i. über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt.
2Für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate kann die FINMA vom Inhalt nach Absatz 1 abweichen.