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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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Art. 40 Zwischenabschluss

(Art. 6 Abs. 2, 6b Abs. 1 und 3 BankG)

1Banken und Holdinggesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen, erstellen halbjährlich einen konsolidierten Zwischenabschluss.

2Er umfasst die gleichen Bestandteile wie der Zwischenabschluss auf Einzelstufe gemäss Artikel 31 und basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen wie die Konzernrechnung.

Art. 41 Veröffentlichung

(Art. 6a Abs. 1–3, 6b Abs. 1 und 3 BankG)

Die Veröffentlichung des Geschäftsberichts und des Zwischenabschlusses richtet sich nach Artikel 32.

3. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zur Rechnungslegung

Art. 42 Ausführungsbestimmungen der FINMA

(Art. 6b Abs. 3 BankG)

Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Rechnungslegung, insbesondere zu:

a. der Definition der Positionen der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zu deren Zusammensetzung und Bewertung;

b. dem Inhalt des Anhangs;

c. den Besonderheiten der Konzernrechnung;

d. der Offenlegung von Angaben, die im von der FINMA anerkannten internationalen Standard, welchen die Bank anwendet, nicht vorgesehen sind.

5. Kapitel: Einlagensicherung

Art. 43 Auszahlungsplan

(Art. 37i BankG)

1Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37h Absatz 1 des Gesetzes als gesicherte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37b des Gesetzes ausbezahlt werden (Auszahlungsplan).

2Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Bücher in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen.