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Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

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d. Verlässlichkeit;

e. Wesentlichkeit der Angaben;

f. Vorsicht;

g. Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;

h. Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;

i. wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Art. 27 Bewertung und Erfassung

(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 1 und 3 BankG)

1Aktiven werden in der Regel zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder Wertberichtigungen bilanziert und Verbindlichkeiten zum Nennwert. Die FINMA bestimmt, welche Bilanzpositionen davon abweichend bilanziert werden. Schwankungsreserven nach Artikel 960b Absatz 2 OR7 sind nicht zulässig.

2Aktiven, Verbindlichkeiten und Ausserbilanzgeschäfte werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte gilt die Einzelbewertung uneingeschränkt.

Art. 28 Mindestgliederung

(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 3 BankG)

Die FINMA legt die Gliederungsvorschriften der Jahresrechnung in Ausführungsbestimmungen fest. Dabei trägt sie den Eigenheiten des Bankgeschäfts Rechnung.

Art. 29 Lagebericht

(Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 6b Abs. 1 BankG)

Der Lagebericht der Bank richtet sich nach Artikel 961c OR8.

Art. 30 Inhalt des Geschäftsberichts

(Art. 6b Abs. 1 und 3 BankG)

Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes enthält den Bericht der obligationenrechtlichen Revisionsstelle.

Art. 31 Zwischenabschluss

(Art. 6 Abs. 2, 6b Abs. 1 und 3 BankG)

1Die Bank erstellt halbjährlich einen Zwischenabschluss. Er besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Er ist nach den gleichen Grundlagen und Grundsätzen zu erstellen wie die Jahresrechnung.

7 SR 220

8 SR 220