Vorlage

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

2Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 8 Geschäftsbereich

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)

1Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.

2Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.

Art. 9 Leitung des Geschäfts

(Art. 3 Abs. 2 Bst. d BankG)

Die Bank muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

Art. 10 Organe

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)

1Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen.

2Kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs einer Bank darf dem Organ angehören, das mit der Geschäftsführung betraut ist.

3Die FINMA kann in besonderen Fällen einer Bank eine Ausnahme bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.

Art. 11 Funktionentrennung und Risikomanagement

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)

1Die Bank sorgt für eine wirksame betriebsinterne Trennung von Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

2Die Bank regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von mit Risiko verbundenen Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kre-