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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership (LLP) oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

4. Der Ausdruck «meldepflichtiger Staat» bedeutet einen Staat, (i) mit dem ein

Abkommen besteht, das eine Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen vorsieht, und (ii) der in einer veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

5. Der Ausdruck «teilnehmender Staat» bedeutet einen Staat, (i) mit dem ein

Abkommen besteht, nach dem dieser Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermitteln wird, und (ii) der in einer veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

6. Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen,

die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck die Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) die Protektoren, die Begünstigten oder Begünstigtenkategorien sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.

7. Der Ausdruck «NFE» bedeutet einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut

ist.

8. Der Ausdruck «passiver NFE» bedeutet (i) einen NFE, der kein aktiver NFE

ist, oder (ii) ein Investmentunternehmen nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist.

9. Der Ausdruck «aktiver NFE» bedeutet einen NFE, der eines der folgenden

Kriterien erfüllt:

a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.

b) Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.

c) Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.