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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder
iv. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt.
f) Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i. Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
ii. Spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a - f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Konto gilt, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht.
D. Meldepflichtiges Konto
1. Der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet ein Konto, dessen Inhaber
eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II - VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.
2. Der Ausdruck «meldepflichtige Person» bedeutet eine Person eines melde-
pflichtigen Staates, jedoch nicht (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, (ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, (iii) einen staatlichen Rechtsträger, (iv) eine internationale Organisation, (v) eine Zentralbank oder (vi) ein Finanzinstitut.
3. Der Ausdruck «Person eines meldepflichtigen Staates» bedeutet eine natür-
liche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war.