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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

zeitraums oder, sofern das Konto im Lauf des Jahres oder Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

5. bei Verwahrkonten:

a) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Lauf des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

b) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und

7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 fallen der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.

C Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen ist. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen.

D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn (i) vom betreffenden meldenden Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird oder (ii) das innerstaatliche Recht des betreffenden meldenden Staates nicht zur Erfassung der durch den meldenden Staat ausgegebenen Steueridentifikationsnummer verpflichtet.