Vorlage

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

schrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt; und

iii. die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.

c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.

3. Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale

Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), (1) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, (2) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und (3) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

4. Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staat-

licher Genehmigung neben der Regierung des Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann.

5. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen

Fonds zur Gewährung von Renten- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern der Fonds

a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat;

b) staatlicher Regulierung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt; und

c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i. der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Kapitalertragsteuer befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermässigten Satz,

ii. der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 - 7 genannten Plänen oder in Unterab-