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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

Abschnitt 7 Geltungsdauer der Vereinbarung

1. Eine zuständige Behörde hinterlegt im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder möglichst rasch, nachdem ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, eine Notifikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums mit:

a) der Meldung, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur

Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards verfügt, die die jeweiligen Stichtage in Bezug auf bestehende Konten, Neukonten und die Anwendung oder Vervollständigung der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten definieren;

b) der Angabe, ob der Staat in Anhang A aufgenommen werden soll;

c) der Nennung eines oder mehrerer Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards (Anhang B);

d) der Nennung allfälliger Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten (Anhang C);

e) der Meldung, dass sie geeignete Massnahmen getroffen hat, um die erforderliche Vertraulichkeit und die Erfüllung der Datenschutzstandards zu gewährleisten, und der Beilage des vollständig ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen für die Aufnahme in Anhang D; und

f) einer Liste der Staaten der zuständigen Behörden, gegenüber denen die Absicht besteht, dass diese Vereinbarung nach den (allfälligen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren wirksam wird.

Die zuständigen Behörden notifizieren dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede wesentliche Änderung, die an den obgenannten Anhängen vorzunehmen ist.

2.1. Diese Vereinbarung wird am späteren der folgenden Zeitpunkte wirksam:

(i) am Tag, an dem die letzte der beiden zuständigen Behörden beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Absatz 1 hinterlegt, einschliesslich der Nennung des Staats der anderen zuständigen Behörde nach Absatz 1 Buchstabe f, und, sofern anwendbar,

(ii) am Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen in Kraft getreten und für beide Staaten wirksam ist.

2.2. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums führt eine auf der OECD-Webseite veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen die Vereinbarung wirksam ist (Anhang E).

2.3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlicht auf der OECD-Webseite die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten Angaben. Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c-f werden anderen