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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

iii. Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag

(mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.

iv. Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber.

d) Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten.

e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit

i. einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;

ii. einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung unbewegli-

chen oder beweglichen Vermögens, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:

(i) Das Konto wird ausschliesslich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanzvermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögens auf das Konto eingezahlt wird.

(ii) Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für das Vermögen, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.

(iii) Die Vermögenswerte des Kontos, einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögens beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).

(iv) Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.

(v) Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Buchstabe f;

iii. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobi-

lien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung