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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
A. Meldendes Finanzinstitut
1. Der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut eines
teilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
2. Der Ausdruck «Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates» bedeutet (i) ein
in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses teilnehmenden Staates befinden, oder (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.
3. Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlagen-
institut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
4. Der Ausdruck «Verwahrinstitut» bedeutet einen Rechtsträger, dessen Ge-
schäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
5. Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger, der im Rah-
men gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
6. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger,
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
i. Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
ii. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
iii. sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter.
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.