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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

Abschnitt 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Abschnitt 5 Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen und, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts und in Anhang C festgelegten Schutzvorkehrungen.

2. Jede zuständige Behörde unterrichtet das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie über alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung im Verhältnis zur erstgenannten zuständigen Behörde wirksam ist.

Abschnitt 6 Konsultationen und Änderungen

1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um Konsultationen gebeten hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle getroffenen Massnahmen informiert ist, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle getroffenen Massnahmen.

2. Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden mit in Kraft getretener Vereinbarung geändert werden. Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbart haben, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.