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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.

b) Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a - e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

c) Werden ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung für Konten von hohem Wert festgestellt und keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a - e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.

6. Bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, das zum

31. Dezember [xxxx] kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende Finanzinstitut die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgende Kalenderjahr abschliessen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.

7. Führt ein meldendes Finanzinstitut die in diesem Unterabschnitt genannten

erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

8. Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten

ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet wird, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es ent-