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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 37 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

schnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern,

iii. Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 - 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder

iv. die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 US-Dollar betragen.

6. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern

a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind;

b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich

nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt;

c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Aus-

nahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden;

d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens

20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und

e) der Fonds staatlicher Regulierung unterliegt und Informationen an die

Steuerbehörden übermittelt.

7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank geleisteten Dienste gewährt werden.